Das hängt vom Befund ab. Eine reine Reinigung ohne krankhaften Befund wird häufig als Vorsorge eingeordnet. Liegen Entzündungen, Schmerzen oder behandlungsbedürftige Veränderungen vor, kann es als medizinisch notwendige Behandlung gelten – sofern der Tarif Zahnbehandlung abdeckt.
