Entscheidend sind Tarifstart, Wartezeiten und der Status als Vorerkrankung. Wenn bereits vor Vertragsbeginn Beschwerden dokumentiert waren oder Wartezeiten noch laufen, kann die Leistung eingeschränkt sein. Bei neu auftretenden Fällen nach Ablauf der Wartezeit ist eine Erstattung je nach Tarifumfang üblich.
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