Während der Wartezeit besteht für bestimmte Leistungen noch kein oder nur eingeschränkter Schutz. Wer erst abschließt, wenn bereits Symptome auftreten, riskiert, dass Behandlungen als vorbestehend gelten oder in die Wartezeit fallen.


Während der Wartezeit besteht für bestimmte Leistungen noch kein oder nur eingeschränkter Schutz. Wer erst abschließt, wenn bereits Symptome auftreten, riskiert, dass Behandlungen als vorbestehend gelten oder in die Wartezeit fallen.