Als bekannt kann gelten, was vor Vertragsbeginn bereits festgestellt, dokumentiert oder erkennbar war (z. B. sichtbarer Zahnstein, Entzündung, Behandlungsempfehlung). Das ist wichtig, weil Tarife für Vorbefunde Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen können.
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Was gilt als „bereits bekannt“ bei Zahnstein – und warum ist das wichtig?
